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   BFH, 11.02.2009 - X R 56/06   

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BFH, 11.02.2009 - X R 56/06 (https://dejure.org/2009,6981)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2009 - X R 56/06 (https://dejure.org/2009,6981)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - X R 56/06 (https://dejure.org/2009,6981)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verdeckte Einlage eines Einzelunternehmens in eine GmbH; widerstreitende Steuerfestsetzung; Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO: Tatsachen, nachträgliches Bekanntwerden, inhaltlich unrichtige Angaben des Steuerpflichtigen

  • Judicialis

    AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; AO § 174 Abs. 4; ; UmwStG § 20 Abs. 8 S. 3; ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 16 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich einer zu Gunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung als Sinn und Zweck des § 174 Abs. 4 S. 1 Abgabenordnung ( AO ); § 174 AO als Regelung über die verfahrensrechtlichen Folgerungen aus einer vorherigen Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; keine Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG auf Fälle, in denen vom Gesellschafter einer GmbH ein Betrieb des Gesellschafters auf die GmbH in Form einer verdeckten Einlage übertragen wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausgleich einer zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung als Sinn und Zweck des § 174 Abs. 4 S. 1 Abgabenordnung (AO); § 174 AO als Regelung über die verfahrensrechtlichen Folgerungen aus einer vorherigen Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Antrag ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Einlage eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 174 Abs 4, AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 3
    Änderung; Aufgabegewinn; Neue Tatsache; Widerstreitende Steuerfestsetzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.07.2005 - X R 22/02

    Verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - X R 56/06
    Letztere Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft den Vermögensvorteil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht eingeräumt hätte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457, m.w.N).

    Eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft stellt nach gefestigter Rechtsprechung des BFH --anders als die sog. offene, gegen die Gewährung neuer Gesellschaftsanteile vollzogene Einlage-- einen unentgeltlichen Vorgang dar (Senatsurteil in BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457).

    Denn der verdeckten Einlage von einzelnen Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen des einlegenden Gesellschafters geht grundsätzlich die vorherige Entnahme der nämlichen Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen des Einlegenden voraus (Senatsurteil in BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457).

    Allerdings tritt in diesen Fällen an die Stelle der der verdeckten Einlage vorausgehenden Entnahme i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG der beim einlegenden Gesellschafter nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG begünstigt zu versteuernde Tatbestand der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsaufgabe oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457, m.w.N.).

    Da der verdeckten Einlage eine Entnahme zwangsläufig vorausgeht, ist der Vorgang als Betriebsaufgabe zu beurteilen, so dass eine Betriebsübertragung nicht mehr möglich ist (BFH-Urteile in BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457; vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512, m.w.N. zu § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 17/85

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der verdeckten Einlage

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - X R 56/06
    Da der verdeckten Einlage eine Entnahme zwangsläufig vorausgeht, ist der Vorgang als Betriebsaufgabe zu beurteilen, so dass eine Betriebsübertragung nicht mehr möglich ist (BFH-Urteile in BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457; vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512, m.w.N. zu § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

    Dieser besteht darin, die Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512, m.w.N.).

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 77/95

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Tatsache nicht als bekannt, die der

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - X R 56/06
    Nachträglich bekannt werden Tatsachen und Beweismittel, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in welchem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. November 1996 IX R 77/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422).
  • BFH, 19.05.1998 - I R 140/97

    Beweislast bei neuen Tatsachen

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - X R 56/06
    Auf die Frage, wer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür trägt, dass die für die Änderung des Bescheids erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dafür, dass Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 140/97, BFHE 186, 124, BStBl II 1998, 599), kommt es nach alledem nicht an.
  • BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - X R 56/06
    Trotz der Eindeutigkeit dieser Erklärung und obwohl das FA eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen braucht und es regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588), hat es mit Schreiben vom 29. August 2000 wegen des Aufgabegewinns bei den Klägern nachgefragt.
  • BFH, 20.12.2000 - III B 43/00

    Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - X R 56/06
    Deshalb können sie sich nicht darauf berufen, dass das FA den richtigen Sachverhalt hätte genauer ermitteln müssen (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2000 III B 43/00, BFH/NV 2001, 744; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 74).
  • BFH, 25.01.2006 - II R 61/04

    GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; Bauvertrag als nachträgliche bekannt

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - X R 56/06
    Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück des gesetzlichen Steuertatbestandes sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 II R 61/04, BFH/NV 2006, 1059).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - X R 56/06
    In dieser Konstellation lässt die Vorschrift zu, dass aus dem nämlichen ("bestimmten") Sachverhalt nunmehr ohne Rücksicht auf die etwaige Bestandskraft einer anderen Steuerfestsetzung nachträglich die richtigen steuerlichen Konsequenzen gezogen werden (BTDrucks VI/1982, 153, 154 rechte Spalte Mitte; BFH-Urteil vom 8. Juli 1992 XI R 54/89, BFHE 168, 231, BStBl II 1992, 867).
  • BFH, 10.11.1997 - GrS 1/96

    Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - X R 56/06
    Die Vorschrift zieht somit die verfahrensrechtliche Konsequenz daraus, dass der andere Bescheid nunmehr eine "widerstreitende Steuerfestsetzung" enthält, wie sie das Gesetz nach seiner amtlichen Überschrift zu § 174 AO voraussetzt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. November 1997 GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83, unter C.II.1. der Gründe; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 48).
  • BFH, 10.03.1999 - XI R 28/98

    Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - X R 56/06
    Die Regelung bezweckt den Ausgleich einer zu Gunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung; derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1999 XI R 28/98, BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475, unter II.2. der Gründe; Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 174 AO Nr. 5).
  • BFH, 08.07.1992 - XI R 54/89

    Änderung des Steuerbescheids (§ 174 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 AO

  • BFH, 28.02.2001 - I R 29/99

    Berichtigungsbescheide gem. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO

  • FG Münster, 07.09.2006 - 5 K 1481/06

    Fehlerhaftigkeit i. S. von § 174 Abs. 4 AO

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Beitragspflicht

    Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 EStG ist es, die Versteuerung solcher stiller Reserven sicherzustellen (BFH vom 11.2.2009 - X R 56/06 - BFH/NV 2009, 1411 mwN; vgl auch BFH vom 7.10.1974 - GrS 1/73 - BFHE 114, 189: Betriebsaufgabe als "Totalentnahme") .
  • BFH, 17.01.2019 - III R 49/17

    Thesaurierungsbegünstigung bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine

    cc) Der Mitunternehmeranteil des Klägers ist auch nicht verdeckt --also ohne Gegenleistung-- in eine Kapitalgesellschaft eingelegt worden, was einer Betriebsaufgabe gleichgestellt wird, weil der verdeckten Einlage zwangsläufig eine Entnahme vorausgeht (BFH-Urteile vom 11. Februar 2009 X R 56/06, BFH/NV 2009, 1411; vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457).
  • BFH, 17.03.2022 - XI R 5/19

    (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen

    § 174 Abs. 4 AO regelt mithin den Fall, dass verfahrensrechtliche Folgerungen aus einer vorherigen Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zu ziehen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.11.1997 - GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83, Rz 54; BFH-Urteile vom 11.02.2009 - X R 56/06, BFH/NV 2009, 1411, Rz 16; vom 14.03.2012 - XI R 2/10, BFHE 237, 391, BStBl II 2012, 653), wobei der Umstand, dass die Bescheide unter demselben Datum ergangen sind, der Annahme einer Nachträglichkeit nicht entgegen steht (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2014 - I R 51/12, BFHE 246, 7, BStBl II 2014, 982).
  • FG Baden-Württemberg, 19.04.2011 - 11 K 4386/08

    Betriebsaufgabe aufgrund der Einlage eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft

    Die Regelungen des § 6 Abs. 3 EStG sind bei einer verdeckten Einlage nicht einschlägig, da ihr eine Entnahme des Betriebsvermögens zwangsläufig vorausgeht, so dass eine Betriebsübertragung nicht mehr möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 56/06, BFH/NV 2009, 1411).
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 11 K 3860/16

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.12.2017

    "Tatsachen" i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück des gesetzlichen Steuertatbestandes sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Tatsachen sind die Merkmale, die den steuerlichen Tatbestand ausfüllen, weil sie unter den Tatbestand subsumiert die steuerliche Folge ergeben (BFH, Urteil vom 11. Februar 2009 - X R 56/06, BFH/NV 2009, 1411).

    "Nachträglich bekannt" i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO werden Tatsachen und Beweismittel, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in welchem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (BFH, Urteil vom 11. Februar 2009 - X R 56/06, BFH/NV 2009, 1411 m.w.N.).

  • FG München, 22.04.2013 - 7 K 2640/11

    Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Pkws im Wege des verbilligten

    Tatsachen im Sinne sind des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück des gesetzlichen Steuertatbestandes sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Tatsachen sind die Merkmale, die den steuerlichen Tatbestand ausfüllen, weil sie unter den Tatbestand subsumiert die steuerliche Folge ergeben (vgl. BFH-Urt. vom 25. Januar 2006 II R 61/04, BFH/NV 2006, 1059, und vom 11. Februar 2009 X R 56/06, BFH/NV 2009, 1411).
  • FG Münster, 08.05.2019 - 9 K 1452/18

    Einkommensteuerliche Einstufung einer Restschuldbefreiung als rückwirkendes

    Der BFH hält es allein für entscheidend, dass der "richtige" Bescheid im Zeitpunkt des Erlasses des verfahrensfehlerhaft erlassenen Bescheides noch hätte geändert werden können (BFH-Urteil vom 11.2.2009 X R 56/06, BFH/NV 2009, 1411).
  • FG Niedersachsen, 22.07.2014 - 4 K 150/14

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Nichterfüllung

    Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH-Urteile vom 11. Februar 2009 X R 56/06, HFR 2009, 967, BFH/NV 2009, 1411; vom 25. Januar 2006 II R 61/04, HFR 2006, 659, BFH/NV 2006, 1059; vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569).
  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2014 - 5 K 4719/10

    Keine Anwendung von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO bei vorsätzlich oder irrtümlich

    Das vom Kl für die Nichtanwendbarkeit des § 174 Abs. 4 AO herangezogene Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 07. September 2006 5 K 1481/06 E (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 428) habe der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 11. Februar 2009 X R 56/06 (BFH/NV 2009, 1411) aufgehoben; auch wenn der BFH hierbei offen gelassen habe, ob er die Rechtsauffassung des FG Münster teile, wonach eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO nur möglich sei, wenn ausschließlich die richtige Anwendung materiellen Rechts betroffen sei, decke jedenfalls der Gesetzeswortlaut diese Auffassung nicht.
  • FG Niedersachsen, 21.08.2020 - 3 K 208/18

    Hinzuschätzungen aufgrund einer Außenprüfung

    Tatsachen sind die Merkmale, die den steuerlichen Tatbestand ausfüllen, weil sie unter den Tatbestand subsumiert die steuerliche Folge ergeben (BFH Urteil vom 11. Februar 2009 X R 56/06, BFH/NV 2009, 1411).
  • FG München, 06.12.2012 - 5 K 4097/09

    Verdeckte Einlage bei Abtretung nicht werthaltiger Forderung Bindungswirkung der

  • FG Münster, 15.07.2015 - 11 K 3350/13

    Änderung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund der fehlerhaften

  • FG München, 19.05.2015 - 2 K 2799/12

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht, Beraterverträge, Einfamilienhaus

  • FG Köln, 25.02.2016 - 11 K 3198/14

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegattensplittings bei

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